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Parken auf Carsharing-Parkplätzen wird teurer

FR | stvo.de – 19.10.2021
Bildquelle (Header): © danielschoenen/stock.adobe.com

Carsharing hat sich von den Großstädten aus immer weiter verbreitet und braucht deshalb zunehmend eine gut durchdachte Infrastruktur im öffentlichen Raum, um die reibungsfreie Nutzung zu ermöglichen. Wer unbefugt Carsharing-Parkplätze nutzt, muss deshalb mit Konsequenzen rechnen. Mit dem neuen Bußgeldkatalog wird dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung richtig teuer.

 

Neuer Bußgeldkatalog berücksichtigt Carsharing

Schon im April 2020 war der neue Bußgeldkatalog beschlossene Sache, bevor er aufgrund eines Formfehlers kassiert wurde. Nach der offengelegten Verletzung des Zitiergebotes haben Bund und Länder sich eingehend beraten und sind ein Jahr später zu einer Einigung im Streit um den neuen Bußgeldkatalog gekommen.

Tritt der neue Katalog nach seiner Verabschiedung im Oktober in Kraft, werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung mit deutlich höheren Bußgeldern geahndet. Außerdem wurden neue Tatbestände eingeführt, darunter das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge. An Fahrverboten und der Vergabe von Punkten nach der Flensburger Tabelle hat sich dagegen nichts geändert.

Gerade erst beschlossen, ist die Novellierung aber schon der ersten Kritik ausgesetzt. Der Bundesverband Carsharing hat dazu eine Stellungnahme abgegeben. Um das Carsharing für die breite Masse alltagstauglich zu machen und die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, hat der Bundesrat bereits eine weitere Novellierung der Straßenverkehrsordnung und ihrer Verwaltungsvorschriften eingefordert.

 

Carsharing ist nicht mehr wegzudenken

Carsharing hat sich vor allem in Großstädten etabliert, wo sich die Anschaffung eines eigenen Autos nur für gelegentliche Fahrten nicht lohnt. Mittlerweile gibt es verschiedenen Anbieter auf dem Markt, die ihren Kunden Fahrzeuge zur gelegentlichen Nutzung bereitstellen. Voraussetzung für die Nutzung eines Carsharing-Dienstes ist die Mitgliedschaft. Die Registrierung kostet je nach Anbieter unterschiedlich viel. Wer ein Fahrzeug benötigt, kann es mittlerweile je nach Unternehmen komfortabel per App, Website oder Anruf bereitstellen lassen.

Zugang zu den Fahrzeugen erhalten die Kunden über eine persönliche Schlüsselkarte oder das Handy. Der Schlüssel für das Fahrzeug liegt dann im Auto bereit. Alternativ gibt es Schlüsselkästen, die nur beim stationsgebundenen Carsharing möglich sind, weil die Fahrzeuge dort feste Standplätze haben. Beim Free-Floating können die Fahrzeuge dagegen überall im Nutzungsgebiet des Anbieters abgeparkt werden. Sie werden also an den Orten übernommen, an denen die Vornutzer sie abgestellt haben.

Die Abrechnung für die Fahrzeugnutzung erfolgt nach der erstmaligen Registrierung beim gewünschten Anbieter pro Minute, Stunde oder gefahrenen Kilometern. Dauert die Parkplatzsuche danach länger als die eigentliche Fahrt, führt das nicht nur zu Frust bei den Carsharing-Nutzern. Sie lassen sich eventuell auch dazu verleiten, das Auto nach erfolgloser Suche falsch abzustellen und darauf zu hoffen, dass der nächste Fahrer es wegfährt, bevor es auffällt. Um die Situation zu entschärfen, wurde die Möglichkeit geschaffen, Carsharing-Parkplätze einzurichten. Wer diese unbefugt nutzt, wird bald kräftig zur Kasse gebeten.

 

So wirkt der neue Bußgeldkatalog sich auf Carsharing-Plätze aus

Mit dem neuen Bußgeldkatalog Halten und Parken wurde der Tatbestand des unzulässigen Parkens auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge eingeführt. Wer sein privates Auto hier abstellt, so die Parklücke für ein Carsharing-Auto blockiert und dabei erwischt wird, zahlt ab Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges 55 Euro für ein Knöllchen. Um möglichst viele Nutzer für das Carsharing zu gewinnen, muss es reibungslos ablaufen. Das erklärt die Höhe des Bußgeldes.

Carsharing wird anders als der öffentliche Personennahverkehr (noch) nicht gefördert, soll aber aus mehreren Gründen ausgebaut werden und muss deshalb so attraktiv wie möglich werden. Durch die Sichtbarkeit wird das Carsharing in den Fokus derjenigen gerückt, die sich noch nicht damit auseinandergesetzt haben. Gelingt es, mehrere Menschen für das Carsharing zu gewinnen, verbessert sich die Verkehrslage in den Städten durch die abnehmende Anzahl an Fahrzeugen merklich. Zudem gilt das Carsharing einer der wesentlichen Punkte für eine Zukunftsmobilität mit verbesserter Klimabilanz.

Die Kommunen tragen mit der Bereitstellung von Parkplätzen für die ausschließliche Nutzung von Carsharing-Fahrzeugen wesentlich dazu bei. Die rechtliche Grundlage dafür ist mit der neuen StVO und dem Carsharing-Gesetz ermöglicht worden. Notwendig ist das, weil Studien die Vorzüge des stationsbasierten Carsharings wieder und wieder belegt haben, die Fahrzeuge bei dieser Variante im öffentlichen Straßenverkehr aber nur auf speziell dafür vorgesehen Stellflächen bereitgestellt werden dürfen.

 

Ladezonen: Parken auch in eingeschränkten Halteverboten möglich

Grundsätzlich ist das Parken im eingeschränkten Halteverbot für alle Verkehrsteilnehmer verboten. Darunter fallen in der Regel auch Carsharing-Fahrzeuge. Für diese wurde mit der StVO-Novelle aber ein Zusatzschild eingeführt, das die Nutzung von eingeschränkten Halteverbotszonen oder eingeschränkten Halteverboten als Stellflächen erlaubt.

Das Schild „Carsharing frei“ berechtigt bei Anbringung unter dem Schild „eingeschränktes Halteverbot“ also zum Parken des Carsharing-Fahrzeuges außerhalb der speziell eingerichteten Stellflächen. Damit wird Carsharing vor allem in Ballungsgebieten nochmals um einiges leichter, weil das Abparken an diesen Stellen exklusiv für diese Gruppe erlaubt ist. Erheblich vereinfacht wird das Parken somit beispielsweise in Zonen, in denen sonst nur Anwohner ihre Fahrzeuge abstellen dürfen.

 

Autor: Frederick Richters