Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnisklassen

Klasse Symbol Beschreibung
A

Krafträder

  • Hubraum: mehr als 50 cm3
  • Höchstgeschwindigkeit: mehr als 45 km/h
  • gilt auch für Krafträder mit Beiwagen

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Leistung: mehr als 15 kW
  • Räder: symmetrisch angeordnet
  • Hubraum: mehr als 50 cm3 (Verbrennungsmotor)
  • Höchstgeschwindigkeit: mehr als 45 km/h
  • Leistung: mehr als 15 kW
A1

Krafträder

  • Hubraum: nicht mehr als 125 cm3
  • Motorleistung: nicht mehr als 11 kW
  • Verhältnis Leistung zu Gewicht: maximal 0,1 kW/kg
  • gilt auch für Krafträder mit Beiwagen

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Räder: symmetrisch angeordnet
  • Hubraum: nicht mehr als 50 cm3 (Verbrennungsmotor)
  • Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 45 km/h
  • Leistung: bis zu 15 kW
A2
  • Motorleistung: nicht mehr als 35 kW, die nicht mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet werden
  • Verhältnis Leistung zu Gewicht: maximal 0,2 kW/kg
  • gilt auch für Krafträder mit Beiwagen
AM

Leichte zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e-B (Mopeds))

  • Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
  • mit Verbrennungsmotor und Hubraum nicht mehr als 50 cm3
  • Nenndauerleistung (Elektromotor) bzw. Nutzleistung (Verbrennungsmotor) bis 4 kW

Dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e)

  • Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
  • Hubraum nicht mehr als 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bzw. nicht mehr als 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren
  • Nenndauerleistung (Elektromotor) bzw. Nutzleistung (Verbrennungsmotor) bis 4 kW
  • Masse im fahrbereitem Zustand: ≤ 270 kg
  • Sitzplätze: max. zwei Sitzplätze inkl. Fahrersitz

Leichte vierrädrige Kleinkrafträder (Klasse L6e)

  • Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
  • Hubraum nicht mehr als 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bzw. nicht mehr als 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren
  • Nenndauerleistung (Elektromotor) bzw. Nutzleistung (Verbrennungsmotor) bis 4 kW (Klasse L6e-A) bzw. bis 6 kW (Klasse L6e-B)
  • Masse im fahrbereitem Zustand: ≤ 425 kg
  • Sitzplätze: max. zwei Sitzplätze inkl. Fahrersitz
B

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A)

  • zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 3500 kg
  • Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • mit Anhänger
    • zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 750 kg
    • oder zulässige Gesamtmasse: über 750 kg, wenn zulässige Gesamtmasse der Kombination aus Anhänger und Fahrzeug 3500 kg nicht übersteigt

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 – Zugfahrzeug (Klasse B) mit Anhänger

  • zulässige Gesamtmasse des Anhängers: mehr als 750 kg
  • zulässige Gesamtmasse der Kombination aus Anhänger und Zugfahrzeug: 3500 kg – 4250 kg
  • Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland
    • wenn Motorleistung mehr als 15 kW
    • und Fahrzeugführer mindestens 21 Jahre alt ist

Klasse B mit Schlüsselzahl 196

  • Klasse B berechtigt auch zum Führen von Krafträdern der Klasse A1
    • im Inland
    • auch mit Beiwagen
BE

Zugfahrzeuge

  • Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
    • Anhänger
    • Sattelanhänger
  • zulässige Gesamtmasse des Anhängers: 750 kg – 3500 kg
C

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 3500 kg
  • Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • mit Anhänger – zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 750 kg
CE

Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit

  • Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750 kg
C1

Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • zulässige Gesamtmasse: 3500 kg – 7500 kg
  • Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
C1E

Zugfahrzeuge der Klasse B in Kombination mit

  • Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 3500 kg
  • Gesamtmasse der Kombination: nicht mehr als 12000 kg

Zugfahrzeuge der Klasse C1 in Kombination mit

  • Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750 kg
  • Gesamtmasse der Kombination: nicht mehr als 12000 kg
D

Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, und A)

  • Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
DE

Zugfahrzeuge der Klasse D in Kombination mit

  • Anhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750 kg
D1

Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, und A)

  • Beförderung: nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • Länge: nicht mehr als 8 m
  • auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
D1E

Zugfahrzeuge der Klasse D1 in Kombination mit

  • Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750 kg
L
  • Fahrzeuge für land-/forstwirtschaftliche Zwecke
    • Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 40 km/h
  • Kombination aus Fahrzeuge für land-/forstwirtschaftliche Zwecke und Anhängern
    • Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 25 km/h
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Futtermischwagen, Stapler, Flurförderzeuge
    • Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 25 km/h
  • Kombination aus diesen Fahrzeugen mit Anhängern
T
  • Zugmaschinen
    • Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 60 km/h
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Futtermischwagen
    • Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 40 km/h
  • Fahrzeuge für land-/forstwirtschaftliche Zwecke auch mit Anhänger

Quelle:
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Stand 03.2023