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Geschwindigkeitsüberschreitung – die wichtigsten Informationen im Überblick

AF | stvo.de – 21.09.2022
Bildquelle (Header): © S.Engels – stock.adobe.com

Hält man sich als Fahrzeugfahrer nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen, kann dies empfindliche Strafen nach sich ziehen. Bei Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstwerte drohen Bußgelder, Punkte in Fahreignungsregister und Fahrverbote. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie zum Thema wissen müssen.

 

Welche gesetzlichen Regelungen gelten bei Geschwindigkeiten?

Die Tempolimits in Deutschland sind in § 3 StVO geregelt. Demnach darf der Führer eines Fahrzeugs nu so schnell fahren, dass er es zu jedem Zeitpunkt beherrscht. Grundsätzlich gilt innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, sofern diese nicht durch Einschränkungen wie Tempo-30-Zonen, Gefahrenzeichen oder verkehrsberuhigte Bereiche reduziert ist. So ist etwa in sogenannten Spielstraßen Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben, damit Fahrer schnell auf kleine Kinder reagieren können (7 – 10 km/h).

Außerorts beträgt die Höchstgeschwindigkeit für PKW und andere Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen gem. § 3 Abs.3 Ziffer 2 StVO 100 km/h. Auf Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Das ist ebenso bei Straßen mit zwei markierten Fahrstreifen und solchen Straßen der Fall, bei denen beide Richtungen durch Mittelstreifen oder andere bauliche Einrichtungen getrennt sind.

Darüber hinaus kann es je nach Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen angeraten oder auch vorgeschrieben sein, deutlich unter der Höchstgeschwindigkeit zu fahren. Beträgt etwa die Sicht bei Nebel, Regen oder Schneefall weniger als 50 m, dürfen nur maximal 50 km/h gefahren werden. Darüber hinaus kann es sich empfehlen, die Geschwindigkeit zu reduzieren, wenn dies die spezifischen Eigenschaften des Fahrzeugs oder der Ladung erfordern.

 

Die Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit können empfindliche Geldbußen, aber auch Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote nach sich ziehen. Werden etwa Überschreitungen außerorts bis 10 km/h mit einer Strafe von 20 € noch vergleichsweise moderat geahndet, können Überschreitungen von 26 – 30 km/h bereits Strafen von 150 €, einem Punkt in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot nach sich ziehen.

Eine Übersicht über die Höhe der Strafen für verschiedene Überschreitungen finden Sie online auf der Webpräsenz des Bußgeldkatalogs.

Übrigens: Bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, beispielsweise im Kolonnenverkehr, kann bei Unfällen eine Mithaftung in Höhe von mindestens 20 Prozent veranschlagt werden

 

Bußgeldbescheid erhalten – was ist zu tun?

Grundsätzlich ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Geschehens zu ahnden. Wird die Verwaltung innerhalb dieser Zeit nicht tätig, gilt der Verstoß als verjährt.

Oft bekommen Fahrer gar nicht mit, dass sie zu schnell gefahren sind. Sie erfahren erst durch den per Post zugestellten Anhörungsbogen von dem Verstoß. In diesem Dokument sind alle Umstände des Verstoßes wie die Zeit und der Ort näher beschrieben. Der Fahrer hat hier die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und seine Sicht des Geschehens zu schildern. Er kann den Vorwürfen zustimmen, sie anfechten oder auf eine Antwort verzichten.

Wenn der Tatvorwurf bestehen bleibt, versendet die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid, der zusätzliche Verfahrensgebühren nach sich zieht. Gegen den Bescheid kann man binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Tut man dies nicht, erlangt er Rechtskraft und die Geldbuße wird fällig.

Für den Fall, dass der Bußgeldbescheid nach einem Einspruch aufrechterhalten wird, bestimmt das Gericht entweder einen Termin für eine Hauptverhandlung oder es entscheidet per Beschluss, wenn weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft Widerspruch einlegen. Kommt es zu einer Verhandlung, versucht das Gericht, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, vor allem über das Blitzerfoto und Zeugenaussagen.

 

Inkrafttreten des Fahrverbots

Wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wird, bleibt die Fahrerlaubnis als solche zwar bestehen, allerdings darf der Betroffene für die Dauer keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen. Musste der betroffene Fahrer in den vergangenen zwei Jahren bereits ein Fahrverbot ableisten, erlangt das Fahrverbot gemeinsam mit dem Bußgeldbescheid Rechtskraft. Für die Wirksamkeitsdauer des Fahrverbots muss der Führerschein bei der Ordnungsbehörde abgegeben werden. Danach beginnt die Verbotsfrist.

Es ist dabei zu beachten, dass Betroffene den Zeitpunkt für den Fristbeginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst wählen können. Hier gilt aber die Voraussetzung, dass in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot ausgesprochen wurde. In diesem Fall kategorisiert die Verkehrsbehörde den Betroffenen als Ersttäter.

Führt man trotz ausgesprochenem Fahrverbot ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, begeht man eine Straftat gem. § 21 StVG. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden.

 

Wann kann von einem Fahrverbot abgesehen werden?

In Ausnahmefällen ist es möglich, von einem Fahrverbot abzusehen. Hier ist aber immer der individuelle Einzelfall zu betrachten. Relevante Fallgruppen sind vor allem die folgenden:

  • Existenzgefährdung bei Selbstständigen
  • Sehr langer Zeitablauf zwischen Vorfall und Urteil
  • Augenblicksversagen
  • Besondere persönliche Umstände
  • Vermeidbarer Verbotsirrtum

Hier sollte man sich aber nie darauf verlassen, dass die Begründungen zu einer Aufhebung der Entscheidung führen. Letzten Endes urteilt immer das Gericht.

 

Grundsätzliche Empfehlungen

Höchst- und Richtgeschwindigkeiten sind ein zentrales Mittel zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Aus diesem Grund sollten Fahrzeugführer sich an sie halten und das Tempo bei Notwendigkeit auch über das geforderte Maß hinaus reduzieren. Grundvoraussetzung hierfür ist ein vorausschauendes, rücksichtsvolles und defensives Fahren.

 

 

Autor: Achim H. Feiertag, Fachanwalt für Verkehrsrecht