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Rechtliches & Regeln für Garage, Carports & Co.

sh | stvo.de – 12.11.2020
Bildquelle (Header): © Yury/stock.adobe.com

Die Zahl der deutschen Bürger ohne Pkw-Führerschein ist deutlich geringer als jene der Personen mit Fahrerlaubnis. Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2019 stehen demnach 13,54 Millionen Deutsche ohne Führerschein ganzen 56,88 Millionen Deutschen mit Führerschein gegenüber. Am 1. Januar 2020 erreichte der Autobesitz mit insgesamt rund 47,7 Millionen Fahrzeugen den bislang höchsten Wert. Dass in vielen Städten und Gemeinden die Parkplatzsuche zu einem Geduldsspiel wird, ist daher nicht verwunderlich.

 

Grundstückseigentümer, die über Platz für eine Garage oder ein Carport verfügen, können sich demnach glücklich schätzen. Allerdings gibt es vor der Errichtung eines solchen Baus einiges zu beachten.

 

Bau- und Nachbarschaftsrecht

Während beim Autofahren selbst für Lenker die Straßenverkehrsordnung die größte Rolle spielt, kommen beim Errichten von Garage und Co. das Bau- und Nachbarschaftsrecht zum Tragen. Letzteres regelt beispielsweise den erforderlichen Abstand vom Bauwerk zur Grundstücksgrenze. Ist der Bau direkt auf dieser Grenze geplant, muss häufig die Einwilligung des Nachbarn vorliegen. Bei allem, was hingegen die Konstruktion selbst betrifft, greift das Baurecht. Dort finden sich unter anderem Bestimmungen über die notwendige statische Qualität, sowie die fachgerechte Ausführung, wieder. Diese Punkte sind essentiell, um den Besitzer sowie auch Dritte vor möglichen Gefahren zu schützen.

Viele Menschen beachten zwar bei der Errichtung alle Vorschriften, vernachlässigen aber im Laufe der Zeit ihre Sorgfaltspflicht. Schaut man sich beispielsweise einmal um, lassen sich zahlreiche veraltete Garagentore entdecken, die ein großes Unfallrisiko darstellen können. Damit erste Reparaturen und Nachrüstungen möglichst lange auf sich warten lassen und man sich somit nicht ständig darum kümmern muss, sollte bei der Anschaffung eines Garagentors auf eine hohe Qualität geachtet werden. Bestimmte Hersteller bieten mehrjährige Garantien – zum Beispiel auf Verschleißteile, Mechanik und Elektronik.

 

Baugenehmigung

Überdachte Stellplätze jeglicher Art stellen grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die entweder genehmigungspflichtig ist oder dem zuständigen Bauordnungsamt zumindest gemeldet werden muss. Je nach Bundesland werden unterschiedliche Anforderungen an den zukünftigen Besitzer gestellt. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, sollte diese unbedingt eingeholt werden. Ansonsten steht eine Strafzahlung – und im schlimmsten Fall sogar der Abriss – an. Nicht vergessen werden darf, dass auch genehmigungsfreie Garagen und Carports genehmigungsfähig sein müssen. Dies klingt zwar auf den ersten Blick etwas verwirrend, macht jedoch durchaus Sinn: Ist keine Genehmigung erforderlich, überprüft das zuständige Amt das Bauvorhaben auch nicht. Selbstverständlich muss sich der Besitzer jedoch trotzdem an die geltenden Vorschriften halten. Genehmigungsfreiheit für überdachte Stellplätze und Garagen, die in der Regel gleichgesetzt werden, besteht in den deutschen Bundesländern in Wohngebieten unter folgenden Voraussetzungen:

  • Baden-Württemberg: mittlere Wandhöhe bis zu drei Meter, 30 Quadratmeter
  • Bayern: bis zu 50 Quadratmeter
  • Berlin: siehe Baden-Württemberg
  • Brandenburg: eingeschossig, bis zu 150 Quadratmeter
  • Bremen: mittlere Wandhöhe bis zu drei Meter, 50 Quadratmeter
  • Hamburg: siehe Bremen
  • Hessen: 50 Quadratmeter, Zufahrt darf nicht größer als 200 Quadratmeter sein
  • Mecklenburg-Vorpommern: siehe Baden-Württemberg
  • Niedersachsen: 30 Quadratmeter, Errichtung ausschließlich im Innenbereich
  • Nordrhein-Westfalen: generell genehmigungspflichtig, Ausnahme: Garagen bis zu einer Größe von 1.000 Quadratmeter, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden
  • Rheinland-Pfalz: 50 Quadratmeter, Außenwände bis zu 3,20 Meter, Giebelwände mit Firsthöhe bis zu vier Meter, nicht in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
  • Saarland: mittlere Wandhöhe bis zu drei Meter, 36 Quadratmeter
  • Sachsen: siehe Bremen
  • Sachsen-Anhalt: siehe Bremen
  • Schleswig-Holstein: notwendige Errichtungen, Wandhöhe bis zu 2,75 Meter
  • Thüringen: mittlere Wandhöhe bis zu drei Meter, 40 Quadratmeter

Bestenfalls informiert man sich beim zuständigen Bauamt, bevor mit dem Bau eines Carports oder einer Garage begonnen wird. Teilweise gibt es Sonderfälle oder erweiterte Regelungen innerhalb von Gemeinden und Kommunen. Darüber hinaus erfährt man dort, ob mögliche Regeln zum Denkmal- oder Umweltschutz beachtet werden müssen.

 

Brandschutzvorschriften

Es gibt zahlreiche grundsätzliche Brandschutzanforderungen, die sich insbesondere auf die Bauteile beziehen. So müssen tragende sowie raumabschließende Wände und Decken feuerbeständig sein. Bekleidungen und Dämmschichten aus nicht brennbaren Baustoffen sind für Großgaragen über 1.000 Quadratmeter Pflicht. Bei einer mittleren Größe ab 100 bis 1.000 Quadratmeter reichen hingegen schwer entflammbare Materialien aus. Handelt es sich um mehrgeschossige Garagen müssen für die Außenwände gleichfalls nicht brennbare Baustoffe genutzt werden. Gleiches gilt für deren Tore, Einbauten und Einrichtungen.

Für sogenannte Kleingaragen mit einer Grundfläche bis 100 Quadratmeter sind die Anforderungen geringer. Hier fällt beispielsweise die Verpflichtung zur Nutzung von brennbaren Materialien für die Außenbauteile und tragenden Elemente weg. Zur eigenen Sicherheit sollte man trotzdem verschiedene Gefahrenquellen ausschließen. Feuer und offenes Licht gehören beispielsweise nicht in die Garage. Zu beachten ist außerdem, dass die Lagerung von Kraftstoff nur in begrenzter Menge erlaubt ist. Je nach Bundesland kann diese Menge variieren. Meist dürfen in einer Kleingarage maximal 20 Liter Benzin und 200 Liter Diesel aufbewahrt werden. Die Behälter müssen bruchfest und absolut dicht sein. Es gibt zwar keine gesetzlichen Vorgaben für die Anbringung eines Feuerlöschers, jedoch ist ein solcher äußerst sinnvoll und ermöglicht im Brandfall ein schnelles und effizientes Vorgehen.