Kurzzeitkennzeichen jetzt nur noch mit gültiger Hauptuntersuchung
lfsz | stvo.de – 08.04.2015
Seit dem 1. April gibt es wieder eine Neuerung bei der Zulassung: Kurzzeitkennzeichen werden nun nur noch bei einer gültigen Hauptuntersuchung ausgestellt. Wir zeigen Ihnen welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche Ausnahmen es von dieser Regel gibt.
Im Normalfall werden die Kennzeichen nun auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt, d. h. eine Weitergabe oder Nutzung mit einem anderen Verkehrsmittel ist nicht möglich. Das Fahrzeug muss versichert sein und eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung erfolgreich bestanden haben.
Natürlich wurde berücksichtigt, dass man das Kurzzeitkennzeichen braucht, um überhaupt erst zum Ort der Hauptuntersuchung zu kommen: Die Fahrt zur nächsten Prüfstelle im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirken der ausstellenden Behörde ist erlaubt.
Wenn das Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht sind auch Fahrten bis zu einer Werkstatt erlaubt, diese müssen aber auch in nächster Nähe liegen. Sie dürfen ebenfalls zurück nach Hause fahren – lediglich „Bummelfahrten“ sind nicht erlaubt.
Diese Ausnahmen finden keine Anwendung, wenn das Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft wurde.
Quelle: www.bmvi.de