News

3 Tipps und Hinweise zur Kfz-Zulassung

sh | stvo.de – 16.01.2019
Bildquelle (Header): © Ivan Kurmyshov/stock.adobe.com

Die Kfz-Zulassung ist ein Muss: Wer sein Fahrzeug legal auf deutschen Straßen bewegen möchte, benötigt amtliche Kennzeichen mit einem Zulassungsstempel. Den gibt es nur, wenn das Kraftfahrzeug auch zugelassen ist. Damit der Besuch in der Zulassungsstelle schnell und problemlos verläuft, ist es sinnvoll, einige wichtige Dinge zu beachten. Hier drei Tipps und Tricks rund um die Kfz-Zulassung.

 

Tipp 1: Kfz-Zulassung – welche Unterlagen müssen mit?

Für die Kfz-Zulassung sind bestimmte Dokumente Pflicht. Primär geht es darum, dass der zuständige Bearbeiter in der Zulassungsstelle die Sicherheit hat, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist. Ebenfalls sollte der neue Halter auch wirklich berechtigt sein, das Kraftfahrzeug zuzulassen. Deshalb sind diese Unterlagen vonnöten:

  • Ausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (früher Fahrzeugschein und -brief)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • gültiger HU-Nachweis

Wenn der zukünftige Halter das Fahrzeug selbst zulässt, ist es ausreichend, wenn er einen Reisepass oder den Personalausweis mitnimmt. Soll die Zulassung für einen Dritten übernommen werden, sind eine Vollmacht sowie eine Ausweiskopie vom eigentlichen Halter notwendig.

Ehemals als Fahrzeugschein und -brief bezeichnet, sind auch die Zulassungsbescheinigung Teil I und II wichtig. In der Zulassungsbehörde wird ein neuer Schein ausgestellt, auf dem die Daten des neuen Halters zu finden sind. Der Brief wird meistens nur erweitert.

Wichtig ist ebenfalls, dass der Wagen alle sicherheitsrelevanten Kriterien erfüllt, um sich sicher im Straßenverkehr zu bewegen. Deshalb muss für die Kfz-Zulassung auch ein Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung mitgenommen werden. Es ist übrigens unerheblich, bei welcher Prüfstelle – TÜV, Dekra usw. – die HU abgenommen wurde. Von Relevanz ist nur, dass dem Fahrzeug eine Prüfplakette zugeteilt wurde.

Das letzte Dokument, das für die Kfz-Zulassung noch essenziell ist, ist die eVB-Nummer. Das ist der Nachweis, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist. Je nach Versicherungsgesellschaft kann man die Versicherungsbestätigung telefonisch oder sogar online anfordern.

 

Tipp 2: Schlange stehen vermeiden – Online-Reservierung nutzen

Wer kennt das nicht? In der Zulassungsbehörde ist gerade zur Rushhour – Freitag morgens und nach Feierabend – ziemlich viel los. Damit gehen nicht selten lange Wartezeiten einher, die man sich aber sparen kann. Viele Zulassungsstellen bieten mittlerweile Termine an, die sich über die Webseite reservieren lassen. Wer mit Termin ins Amt geht, ist gleich an der Reihe und muss keine Nummer ziehen. Somit lässt sich wirklich Zeit sparen.

Eine weitere Möglichkeit, um die Zeitersparnis zu vergrößern, ist es, die geprägten Wunschkennzeichen bereits mitzunehmen und nur noch abstempeln zu lassen. Einfach im Internet Kennzeichen reservieren, dann die Nummernschilder bestellen und mit dem fertigen Schilderpaar in die Zulassungsstelle gehen. So entfällt doppeltes Anstellen – schlicht und ergreifend, weil man nicht den Schildermacher vor Ort aufsuchen muss, sondern gleich alle wichtigen Dinge beisammen hat.

 

Tipp 3: Zum TÜV ohne Zulassung fahren?

Ein Auto wurde vom Vorbesitzer bereits abgemeldet und ist aktuell nicht zugelassen, allerdings liegen alle für die Zulassung relevanten Unterlagen vor. Dabei handelt es sich um einen Ausnahmefall, bei welchem man auch ohne Zulassungsstempel auf dem Schild zur Zulassungsbehörde fahren darf. Wichtig ist hierbei jedoch, dass für das Fahrzeug bereits eine eVB-Nummer angefordert wurde. Denn: Nur, wenn Versicherungsschutz vorliegt, darf man ein Fahrzeug fahren, das nicht zugelassen ist. Es ergibt Sinn, sich von der Versicherung eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass die Fahrt zur Kfz-Zulassung gestattet ist.

Gleiches gilt für folgenden Fall: Es fehlt noch der gültige HU-Nachweis, deshalb steht noch der Weg zur Prüfstelle aus. Danach soll das Fahrzeug direkt zugelassen werden. Auch hier ist es laut Paragraf 10 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung gesetzlich gestattet, ohne Zulassung zu fahren. Wichtig ist jedoch, dass immer die direkten Wege genommen werden. Wer einen Umweg zum Supermarkt macht, um sich eine Stärkung zu kaufen, riskiert eine Strafe.