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Tiere im Straßenverkehr – wichtige Handlungsrichtlinien für Verkehrsteilnehmer und Tierhalter

bd | stvo.de – 24.08.2015
Bildquelle (Header): © Natallia Vintsik – Fotolia.com

Lange Zeit waren Tiere ein normales Bild im Straßenverkehr. Damals, als die Wege noch nicht asphaltiert und die Autos noch nicht erfunden waren oder nur selten benutzt wurden, war das schnellste Fortbewegungsmittel das Pferd – geritten oder vor eine Kutsche gespannt. Heute allerdings sind Pferde auf den Straßen nur noch sehr selten zu sehen und dennoch gelten für sie gesonderte Regeln.

Pferde sind jedoch nicht die einzigen Tiere, die am Straßenverkehr teilnehmen. Wenngleich Hunde und Katzen beispielsweise zwar nicht als Zugtiere genutzt werden, so werden sie doch oft direkt am Straßenrand spazieren geführt, laufen als Freigänger allein an der Straßen entlang oder befinden sich mit ihrem Halter in einem Wagen. Des Weiteren kann es vor allem in ländlichen Gegenden immer wieder zu Wildtieren auf der Fahrbahn kommen – auch für solche Fälle gibt es spezielle Gesetze und Regelungen. Und nicht zu vergessen der Viehtrieb, der ebenfalls in ländlichen Regionen nicht selten über wichtige Verkehrsstraßen führen kann.

Pferde im Straßenverkehr

Kutschen im Straßenverkehr
Pferde können in unterschiedlichen Formen im Straßenverkehr vorkommen. Zum einen als Fortbewegungsmittel, zum anderen als Mitfahrer in einer entsprechenden Transportbox. Wer als Reiter unterwegs ist, steht zunächst vor der Frage, wo der richtige Platz für Pferd und Reiter ist. Auf dem Fußgängerweg, dem Radweg oder auf der Fahrbahn? Diese Frage lässt sich leicht mithilfe der Straßenverkehrsordnung beantworten. Gemäß eben dieser ist ein berittenes Pferd wie ein Kraftfahrzeug zu betrachten und muss somit auf der Straße geführt werden. Entsprechend den Verkehrsregeln ist der rechte Straßenrand zu nutzen. Selbiges gilt übrigens für Vieh jeder Art, also auch Kühe und Schweine beispielsweise, die aufgrund eines Weidenwechsels oder Almabtriebes die öffentlichen Straßen nutzen müssen.

Dies geht aus §28 StVO hervor, welcher zudem besagt, dass geführte Tiere wie Pferde für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen unterliegen und dementsprechend in der Dämmerung und bei Dunkelheit beleuchtet werden müssen. Grund dafür ist die nötige Sicherheit im Straßenverkehr, sodass andere Verkehrsteilnehmer den Reiter mit seinem Pferd bereits aus der Entfernung erkennen können. Im Detail besagt die Straßenverkehrsordnung folgendes (einige Fälle der Rechtsprechung sind außerdem hier einsehbar):

§28 StVO

„(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,

2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.“

Ähnliches gilt für Kutschen. Diese müssen allerdings für den Straßenverkehr zugelassen sein und dürfen nur von einem Kutscher geführt werden, der entsprechende Kenntnisse besitzt. Ein Führerschein, wie er für ein Auto oder Motorrad bekannt ist, ist allerdings nicht vonnöten.

Der Transport von Pferden


Geht es mit dem Pferd auf eine weitere Reise, dann wird es kaum selbst den ganzen Weg laufen müssen, sondern kommt in einen Transportanhänger. Für die Beförderung gelten unterschiedliche Vorschriften:

  • der Fahrer muss über einen Anhängerführerschein verfügen (Führerschein Klasse E)
  • das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf die Anhängelast des Zugfahrzeugs nicht überschreiten
  • Spezialanhänger sind nicht zulassungs-, versicherungs- und steuerpflichtig, er muss jedoch alle zwei Jahre gemäß § 29 StVZO dem TÜV vorgeführt werden
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Anhängers liegt bei 80 km/h und kann nur in Ausnahmefällen auf 100 km/h erhöht werden
  • wird ein Pferd weiter als 65 km in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit einem solchen Anhänger transportiert, wird nach VO EG Nr.1/2005 ein Befähigungsnachweis benötigt. Diese kann nach dem Absolvieren eines entsprechenden Lehrganges per Prüfung erworben werden

Weitere Details zum richtigen Umgang mit Pferden auf oder in der Nähe der Straße werden außerdem in folgendem Artikel erklärt.

Haustiere im Auto

Wenn ein Hund seinen Kopf an einem heißen Sommertag aus dem Fenster streckt und sich den Fahrtwind um die Ohren wehen lässt oder er auf dem Beifahrersitz Platz nimmt und stur geradeaus schaut, als hätte er eine unheimlich wichtige Aufgabe übernommen, so mag dies den Menschen zwar erfreuen, birgt jedoch auch einige Gefahren.

Der Hund gilt im Straßenverkehr strenggenommen als Ladung. Und Ladung muss gesichert werden. Hund im Straßenverkehr
Wird der Fahrzeughalter mit einem ungesicherten Hund im Auto erwischt, kommt es zu einem Bußgeld in Höhe von 35 bis 75 Euro. Ist das ungesicherte Tier jedoch sogar ursächlich für einen Unfall, dann zahlt die Versicherung nicht. Ganz abgesehen davon, dass sich wohl kaum ein Hundehalter vorstellen möchte, was für schwerwiegende gesundheitliche Folgen ein Unfall für einen ungesicherten Hund haben kann. Man bedenke: bei eine Aufprall mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h wird ein nur 20 Kilo schwerer Hund mit dem Dreifachen seines Gewichts durch den Innenraum des Fahrzeugs geschleudert. Weder Rücksitz noch Fensterscheibe können der Last von einer halben Tonne standhalten. Für Hundebesitzer sollte demnach nicht nur der finanzielle Aspekt eine Rolle spielen, sondern vor allem die Sicherheit ihres Tieres. Diesbezüglich sollten Tierhalter außerdem auch über die Straßenverkehrsordnung hinaus denken: denn generell bedeutet eine Autofahrt für viele Tiere großen Stress, sodass die Planung im Vorfeld auf das Tier abgestimmt werden sollte. Ebenfalls sind außerdem die richtigen Vorkehrungen bei einer Reise ins Ausland, denn hierbei müssen in der Regel verschiedenste Bestimmungen beachtet und Richtlinien erfüllt werden. Hier können diese und weitere Tipps für den artgerechten Haustiertransport nochmals nachgelesen werden.

Hunde können auf zwei verschiedene Weisen im Auto gut gesichert werden:

In einer Transportbox
Verschiedene Varianten sind möglich, die sicherste dabei ist die fest installierte Box im Kofferraum, was aber viel Stauraum fordert und sich nur bei großen Wagen lohnt bzw. nur dann, wenn der Hund tatsächlich häufig transportiert werden soll. Eine transportable Box ist eine weitere Variante, die allerdings zusätzlich mit einem Sicherheitsnetz oder -gitter abgesichert werden sollte.

Mit einem Gurt
Speziell für Hunde gibt es Gurte in unterschiedlichen Größen zu kaufen. Dieser Gurt wird dem Hund wie ein Geschirr umgelegt und in den normalen Anschnaller eingehakt. Dies verhindert zwar, dass der Hund sich im Auto frei bewegen kann und somit dem Fahrer nicht eventuell ins Lenkrad springt, schützt das Tier aber nicht so optimal wie in einer Box.

Katzen gehören ebenfalls nicht freilaufend in ein Fahrzeug. Wenngleich sie nicht ein so schweres Gewicht wie die meisten Hunde besitzen, so können sie dennoch schon zu einem gefährlichen lebenden Geschoss werden, dass sich selbst und die Insassen gefährdet. Des Weiteren ist das Risiko hoch, dass sie dem Fahrer während der Fahrt auf den Schoß springen oder auf sonstige Weise ablenken. Katzen gehören demnach ebenfalls in eine Transportbox.

Hunde im Straßenverkehr

Auch in diesem Fall kommt wieder §28 StVO zur Geltung, der im ersten Absatz besagt: „Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten (…).“. Hunde sind also – vorausgesetzt, sie hören auf ihr Frauchen oder Herrchen – generell erlaubt, wenn sie denn in Begleitung eines Menschen sind. Von einem Leinenzwang ist hier nicht die Rede, dieser wird von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt. Jedoch ist mittlerweile fast überall an Straßen eine Leinenpflicht vorhanden, außerdem kann der vorangegangene Paragraph so ausgelegt werden, dass ein Hund ohne Leine, der auf die Straße läuft, nicht in Begleitung einer Person war, die ausreichend auf ihn einwirken konnte. Ansonsten wäre er schließlich nicht einfach auf die Straße gelaufen. Auf der sicheren Seite sind Hundehalter also nur, wenn sie ihr Tier an der Leine führen.

Des Weiteren besagt selbiger Paragraph, dass Tiere nicht aus dem Auto heraus geführt werden dürfen – den Hund auf dem Gehweg laufen lassen und selber im Schritttempo nebenher fahren ist demnach nicht gestattet. Von Fahrrädern aus dürfen Hunde (und nur Hunde) allerdings geführt werden.

Wilde Tiere auf der Straße

Wilde Tiere auf der Straße
Während Tierhalter in der Regel auf ihre Tiere einwirken und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen schaffen können, sind Wildtiere unberechenbar. Vor allem in der Morgen- und Abenddämmerung auf Landstraßen verirrt sich so manches Reh oder Wildschwein auf die Fahrbahn bzw. kreuzt diese. Wenngleich Wildtiere in der Regel scheu sind, können sie die Geschwindigkeit eines Autos nicht einschätzen, laufen plötzlich über die Straße oder erstarren auf dieser regelrecht vor Schreck. In der Fahrschule hat zwar jeder gelernt, dass er bremsen und nicht ausweichen soll, um sich und den Gegenverkehr nicht zu gefährden. Jedoch liegt es in der Natur vieler Menschen trotz dieses Wissens dennoch auszuweichen.

Kommt es tatsächlich zum Unfall mit einem Wildtier, darf nicht einfach weitergefahren werden. Zunächst müssen der Unfallort gesichert und die Polizei informiert werden. Von dem verletzten Tier sollte Abstand gehalten werden, denn auch ein besorgter Mensch verängstigt das Tier und weckt seinen Fluchtinstinkt. In manchen Fällen kann es sogar zum Angriff übergehen und den Menschen auf seiner Flucht verletzten. Flieht das verletzte Tier tatsächlich, sollte sich der Fluchtweg gemerkt werden, damit sich später ein Jäger auf die Suche nach dem Wild machen kann. Viele verletzte Tiere überleben noch Stunden oder gar Tage, ehe sie qualvoll verenden, ein Jäger hingegen setzt dem Leid ein Ende oder aber stellt fest, dass das Tier keine schweren Verletzungen davongetragen hat.

Laut einer Statistik der Deutschen Wildtierstiftung sind im Jahr 2012 in Deutschland fast 230.000 Wildtiere (kleine Wildtiere wie Hasen, Dachse oder Vögel sind in diese Zahl nicht eingerechnet) nach einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Dabei könnte diese Zahl deutlich verringert werden, indem Autofahrer Hinweisschilder ernst nehmen und bereits rechtzeitig das Tempo anpassen und bremsbereit bleiben.

Abbildung 1: 72200353 – Horse drawn carriage © delusi – Fotolia.com

Abbildung 2: 42270114 – Horsebox © Baillie Photography – Fotolia.com

Abbildung 3: 87065790 – Hunde im Auto © DoraZett – Fotolia.com

Abbildung 4: 86196611 – Female mule deer crossing a road in a residential neighborhood © karagrubis – Fotolia.com