„Halten“ bedeutet, dass gewollt und ohne Veranlassung durch die Verkehrslage oder eine Anordnung die Fahrt unterbrochen wurde. Hingegen von „Parken“ spricht man, sobald das Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten angehalten wurde. . Dabei müssen der rechte Seitenstreifen oder die dazugehörigen angelegten Parkstreifen benutzt werden. Des Weiteren gilt nach § 12 „Halten und Parken“:

 

(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

4. auf Bahnübergängen,

5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

 

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5. vor Bordsteinabsenkungen.