Sie müssen diese Änderung von sich aus nicht melden, sind jedoch gesetzlich dazu verpflichtet einer Beeinträchtigung im Straßenverkehr entgegenzuwirken, hierbei treten folgende Paragrafen in Kraft:

§ 1 Abs. 2 StVO „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ und

§ 2 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.“

Die Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch aufgrund von mutmaßlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach einem augenärztlichen Gutachten verlangen. Wird eine Sehstärke, die schlechter als 0,7 (je Auge) ist festgestellt, dann ist auch ein Nachtrag im Führerschein nötig.