FAQ

FAQ

Hier beantworten wir Ihre Fragen Rund zum Thema StVO und Verkehrssicherheit.

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, vorgesehen. Ansonsten ist der entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen. In der Regel gilt auch, wenn man nur halten will, muss man auf der rechten Fahrbahnseite rechts halten. Sind auf der rechten Seite Schienen angebracht oder befindet man sich in einer Einbahnstraße (Zeichen 220), darf auch links gehalten und geparkt werden. Wichtig dabei ist, dass platzsparend geparkt wird.

An einer Parklücke hat derjenige Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonstige zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um einzuparken.

siehe § 12 „Halten und Parken“

„Halten“ bedeutet, dass gewollt und ohne Veranlassung durch die Verkehrslage oder eine Anordnung die Fahrt unterbrochen wurde. Hingegen von „Parken“ spricht man, sobald das Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten angehalten wurde. . Dabei müssen der rechte Seitenstreifen oder die dazugehörigen angelegten Parkstreifen benutzt werden. Des Weiteren gilt nach § 12 „Halten und Parken“:

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

Um die Ampel zu durchfahren, sollten Sie mindestens 5 min warten. Erst dann kann von einem Ampel-Defekt ausgegangen werden.(Urteile hierzu haben bereits das OLG Köln und das OLG Hamm gefällt.)

Dennoch gilt der Misstrauensgrundsatz, nachdem derjenige, der über rot gefahren ist, äußerste Vorsicht walten lassen muss, wenn er in die Kreuzung einfährt. Kommt es zu einem Unfall, wird der Rot-Fahrer haftbar gemacht.

Werden Sie beim Überfahren der roten Ampel geblitzt, hat dies keine bußgeldrechtlichen Folgen.

Die Probezeit dauert 2 Jahre, danach ist der Führerschein unbegrenzt gültig. Die Probezeit kann jedoch verdoppelt werden, wenn Sie ein A-Delikt oder 2 B-Delikte begehen. Außerdem muss ein Aufbauseminar besucht werden und ggf. kann auch ein Termin mit einem Psychologen zur Fahreignungs-Feststellung verordnet werden. Bei mehr als einem A-Delikt wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen.

A-Delikte (schwerwiegende Verkehrsverstöße) sind:

  • Fahrerflucht
  • Alkohol am Steuer
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Unzulässiges Überholen
  • Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ab 20 km/h
  • Über eine rote Ampel fahren
  • Vorfahrtsregeln missachten

B-Delikte (weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße), bspw:

  • Stoppschild missachten
  • Keine Winterreifen bei entsprechender Witterung
  • Telefonieren am Steuer
  • Bei erheblicher Sehbeeinträchtigung ohne Licht fahren
Kleinere Vergehen, wie z. B. Falschparken haben keine weiteren Konsequenzen; für Fahranfänger gilt jedoch auch der allgemeine Bußgeldkatalog. Werden Punkte in Flensburg angesammelt, haben diese auch noch nach der Probezeit Bestand.

Nein, in Deutschland ist man gesetzlich nicht dazu verpflichtet einen Helm zu tragen, es wird lediglich empfohlen.

Kommt es jedoch zu einem Unfall mit Kopfverletzungen, kann dem Radfahrer bei Fahren ohne Helm eine Teilschuld zugesprochen werden.

Wir bitten Sie, zu Ihrer eigenen Sicherheit, einen Helm zu tragen.

Sie müssen diese Änderung von sich aus nicht melden, sind jedoch gesetzlich dazu verpflichtet einer Beeinträchtigung im Straßenverkehr entgegenzuwirken, hierbei treten folgende Paragrafen in Kraft:

§ 1 Abs. 2 StVO „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ und

§ 2 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.“

Die Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch aufgrund von mutmaßlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach einem augenärztlichen Gutachten verlangen. Wird eine Sehstärke, die schlechter als 0,7 (je Auge) ist festgestellt, dann ist auch ein Nachtrag im Führerschein nötig.

Wer seinen Führerschein vor dem 01.01.1999 bekommen hat, kann diesen für den EU-Kartenführerschein umtauschen. Wer im Besitz dieses Kartenführerscheins ist, braucht für Reisen in EU Länder keinen weiteren Führerschein. Für Reisen nach Moldawien, Russland, Ukraine, Weißrussland und Serbien wird jedoch die Mitführung eines Internationalen Führerscheins empfohlen. Für alle weiteren Länder sollte ein Internationaler Führerschein auf jeden Fall mitgeführt werden.

Für die Ausstellung werden i. d. R. ein Lichtbild, der Personalausweis/Pass und die Vorlage des EU-Kartenführerscheins benötigt. In welchem Amt genau Ihr Internationaler Führerschein ausgestellt wird, hängt von Ihrem Wohnsitz ab. Sie müssen persönlich vorsprechen, die Bearbeitung und Ausstellung kosten ca. 15€, der Internationale Führerschein ist für 3 Jahre gültig.

Wenn Sie ein Fahrzeug (im Ausland) mieten möchten, beachten Sie bitte die Vorgaben des Vermieters.  

Dies ist möglich und erspart Ihnen sowohl Geld wie auch Zeit.

Sie müssen die Theoriestunden, die den Grundstoff behandeln nur einmal besuchen, die klassenspezifischen Theoriestunden kommen hinzu.

Die Theorieprüfung kann auch zusammengefasst werden, da 20 Fragen Grundstoff behandeln und je 10 klassenspezifische Fragen gestellt werden.

Die Fehlerpunktzahl wird hierbei für beide Klassen einzeln betrachtet, d. h., dass es auch möglich ist, nur eine Klasse zu bestehen.

Mit der Ausstellung, bzw. dem Antrag des Führerscheins kann es evtl. komplizierter werden, wenn eine Führerscheinprüfung zuerst abgelegt wird, oder Sie eine bestehen, die andere nicht: Dann können zwei Führerschein-Beantragungen anfallen, bzw. wenn Sie nur eine Prüfung nicht bestehen, der Führerschein vorerst einbehalten werden.

Sie müssen natürlich im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Weitere Bedingungen, wie z. B. Alter und Unterlagen sind von Land und Vermieter abhängig.

Bitte wenden Sie sich für Einzelheiten an den Vermieter, bzw. ziehen Sie dessen Mietinformationen zu Rate.

Soll ein Fahrzeug als Oldtimer zugelassen werden, muss die Erstzulassung, bzw. Inbetriebnahme vor mind. 30 Jahren erfolgt sein. Außerdem muss der Originalzustand weitestgehend, der Erhaltungszustand gut erhalten sein.

Für die Zulassung/Umschreibung brauchen Sie i. d. R. folgende Dokumente:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis der Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Nachweis der Sicherheitsprüfung (soweit rechtlich erforderlich; Prüfbuch und Prüfprotokoll)
  • Gutachten gem. § 23 StVZO
  • Ggf. Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (wenn bisher ein Saisonkennzeichen genutzt wurde)
  • Kennzeichenschilder
  • Personalausweis/Pass
  • Eine Vollmacht bei Erledigung durch Dritte

Die jeweiligen Gebühren (abhängig von Ihrem Heimatort) variieren, liegen jedoch bei ca. 27-37€.  

Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten genutzt werden und sind max. 5 Tage gültig.
(Sie stellen keinen Ersatz für ein Ausfuhrkennzeichen dar, das für den Export benötigt wird!)

Seit dem 01.11.2012 kann das Kurzzeitkennzeichen nur noch bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, bzw. (bei Firmenwagen) des Firmensitzes, beantragt werden. Liegt Ihr Hauptwohnort nicht innerhalb Deutschlands, ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.

I. d. R. brauchen Sie für die Anmeldung:

  • Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung II) oder den Kaufvertrag
  • (elektronische) Versicherungsbestätigung
  • Personalausweis/Pass des Fahrzeughalters
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
  • Ggf. Vollmacht bei Erledigung durch Dritte
  • Ggf. Zulassungsantrag

Wie immer, können auch hier die Vorgaben von Stadt zu Stadt variieren. Die Kosten liegen im Regelfall bei ca. 13,00€ zzgl. Kennzeichenschilder.