Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnisklassen

Klasse Symbol Beschreibung
A

Krafträder

  • Hubraum: mehr als 50cm3
  • Höchstgeschwindigkeit: mehr als 45km/h
  • gilt auch für Krafträder mit Beiwagen
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Leistung: mehr als 15kW
  • Räder: symmetrisch angeordnet
  • Hubraum: mehr als 50cm3 (Verbrennungsmotor)
  • Höchstgeschwindigkeit: mehr als 45cm/h
  • Leistung: mehr als 15kW

A1

Krafträder

  • Hubraum: nicht mehr als 125cm3
  • Motorleistung: nicht mehr als 11kW
  • Verhältnis Leistung zu Gewicht: maximal 0,1kW/kg
  • gilt auch für Krafträder mit Beiwagen
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Räder: symmetrisch angeordnet
  • Hubraum: nicht mehr als 50cm3 (Verbrennungsmotor)
  • Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 45cm/h
  • Leistung: bis zu 15kW

A2

  • Motorleistung: nicht mehr als 35kW, die nicht mit einer Leistung von über 70kW abgeleitet werden
  • Verhältnis Leistung zu Gewicht: maximal 0,2kW/kg
  • gilt auch für Krafträder mit Beiwagen

AM

Leichte zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e-B (Mopeds))

  • Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
  • mit Verbrennungsmotor und Hubraum nicht mehr als 50cm3
  • Nenndauerleistung (Elektromotor) bzw. Nutzleistung (Verbrennungsmotor) bis 4kW
Dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e)
  • Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
  • Hubraum nicht mehr als 50cm3 bei Fremdzündungsmotoren bzw. nicht mehr als 500cm3 bei Selbstzündungsmotoren
  • Nenndauerleistung (Elektromotor) bzw. Nutzleistung (Verbrennungsmotor) bis 4kW
  • Masse im fahrbereitem Zustand: ≤ 270 kg
  • Sitzplätze: max. zwei Sitzplätze inkl. Fahrersitz
Leichte vierrädrige Kleinkrafträder (Klasse L6e)
  • Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
  • Hubraum nicht mehr als 50cm3 bei Fremdzündungsmotoren bzw. nicht mehr als 500cm3 bei Selbstzündungsmotoren
  • Nenndauerleistung (Elektromotor) bzw. Nutzleistung (Verbrennungsmotor) bis 4kW
  • Masse im fahrbereitem Zustand: ≤ 425 kg
  • Sitzplätze: max. zwei Sitzplätze inkl. Fahrersitz

B

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A)

  • zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 3500kg
  • Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • mit Anhänger
    • zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 750kg
    • oder zulässige Gesamtmasse: über 750kg, wenn zulässige Gesamtmasse der Kombination aus Anhänger und Fahrzeug 3500kg nicht übersteigt
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 – Zugfahrzeug (Klasse B) mit Anhänger
  • zulässige Gesamtmasse des Anhängers: mehr als 750kg
  • zulässige Gesamtmasse der Komination aus Anhänger und Zugfahrzeug: 3500kg – 4250kg
  • Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland
    • wenn Motorleistung mehr als 15kW
    • und Fahrzeugführer mindestens 21 Jahre alt ist
Klasse B mit Schlüsselzahl 196
  • Klasse B berechtigt auch zum führen von Krafträdern der Klasse A1
    • im Inland
    • auch mit Beiwagen

BE

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A)

  • Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
    • Anhänger
    • Sattelanhänger
  • zulässige Gesamtmasse des Anhängers: 750kg – 3500kg

C

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 3500kg
  • Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • mit Anhänger – zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 750kg

CE

Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit

  • Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750kg

C1

Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • zulässige Gesamtmasse: 3500kg – 7500kg
  • Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg

C1E

Fahrzeuge der Klasse B in Kombination mit

  • Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 3500kg
  • Gesamtmasse der Kombination: nicht mehr als 12000kg
Fahrzeuge der Klasse C1 in Kombination mit
  • Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 3500kg
  • Gesamtmasse der Kombination: nicht mehr als 12000kg

D

Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, und A)

  • Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg

DE

Zugfahrzeuge der Klasse D in Kombination mit

  • Anhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750kg

D1

Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, und A)

  • Beförderung: nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • Länge: nicht mehr als 8m
  • auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg

D1E

Zugfahrzeuge der Klasse D1 in Kombination mit

  • Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750kg

L

  • Fahrzeuge für land-/forstwirtschaftliche Zwecke
    • Höchstgeschwindingkeit: nicht mehr als 40km/h
  • Kombination aus Fahrzeuge für land-/forstwirtschaftliche Zwecke und Anhängern
    • Höchstgeschwindingkeit: nicht mehr als 25km/h
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Futtermischwagen, Stapler, Flurförderzeuge
    • Höchstgeschwindingkeit: nicht mehr als 25km/h
  • Kombination aus diesen Fahrzeugen mit Anhängern

T

  • Zugmaschinen
    • Höchstgeschwindingkeit: nicht mehr als 60km/h
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Futtermischwagen
    • Höchstgeschwindingkeit: nicht mehr als 40km/h
  • Fahrzeuge für land-/forstwirtschaftliche Zwecke auch mit Anhänger

Quelle:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Stand 03.2022