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Kfz-Versicherung – Zahl der Versicherungswechsel nehmen stetig zu

bd | stvo.de – 29.07.2015
Bildquelle (Header): © Thaut Images – Fotolia.com

In Deutschland gibt es viele unterschiedliche Versicherer, die unter anderem bei der Kfz-Versicherung zahlreiche Angebote bereithalten. Hier liegt auch das Problem, denn aufgrund diverser andersgearteter Policen, ist es für die Fahrzeughalter oft nicht einfach, zwischen den notwendigen und überflüssigen Policen zu unterscheiden. So kommt es häufig zu Kündigungen und neuen Verträgen mit den Anbietern. Grundsätzlich ist in Deutschland die Fluktuation bei den Versicherungen sehr hoch. Immer wieder unterbieten sich die Versicherer und aufgrund der vielen Vergleichsportale und Kfz Versicherungschecks im Internet wird die Suche nach der richtigen Police zunehmend einfacher. Laut diesem Bericht ist allein 2014 die Zahl der Wechsel um 17 Prozent gestiegen. Dies geht auf eine Studie des Marktforschungsinstituts YouGov zurück. Insgesamt belief sich die Zahl auf 2,18 Millionen alleine im vergangenen Jahr. Zum Vergleich: 2013 waren es noch 1,87 Millionen.

Allerdings gilt es nicht nur, die richtige Versicherung abzuschließen, sondern, besonders in der Urlaubszeit, herauszufinden, welche Schadenssumme im Ausland überhaupt abgedeckt wird. Denn es wird nicht übergreifend die gleiche Summe erstattet. Im schlimmsten Fall, bei einer falschen Police ohne Auslandszusatz, kann es vorkommen, dass der Versicherte auf einem Großteil des Schadens sitzenbleibt. Die Deckungssumme ist staatenübergreifend unterschiedlich, denn ähnlich wie die Verkehrsregeln im Ausland, differiert nicht nur die Vorgehensweise bei einem Unfall, sondern auch die Summe, die die Versicherungen zahlen, weswegen in der Urlaubszeit dieser Blickwinkel besonders wichtig ist. Das bekräftigt auch die Aachener Zeitung, in der es heißt:

„Von Land zu Land gibt es große Unterschiede bei den Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflicht […] Frankreich, Spanien und Dänemark bieten beispielsweise eine deutlich höhere Absicherung als Deutschland. In anderen Ländern hingegen, wie in der Balkanregion und in der Türkei, beantragen die Haftungsgrenzen oft nur einen Bruchteil der deutschen Standards.“

Neben der Suche nach der richtigen Versicherung, die im Folgenden näher zu erläutern ist, gilt es jedoch auch die Kriterien für einen Wechsel der Versicherung näherzubringen.


Die richtige Versicherung finden

Grundsätzlich ist die günstigste Versicherung nicht die beste. Die Wahl wird von der Deckungssumme, dem Beitrag, der Entschädigungsleistung sowie der Möglichkeit zur Kündigung beeinflusst. Während bei der Vertragsbeendigung bestimmte Gründe als gegeben angesehen werden können, unterscheiden sich die Policen in den anderen Bereichen, wie etwa Deckungssumme oder Entschädigungsleistung, die bei der Wahl der Versicherung stattdessen im Vordergrund stehen. In Deutschland gibt es nach §4 PflVG eine gesetzliche Mindestdeckungssumme. Diese beläuft sich auf:

  • 1,12 Millionen Euro für Sachschäden
  • 7,5 Millionen Euro für Personenschäden
  • 50.000 Euro für Vermögensschäden ohne Sach- oder Personenschäden

Doch wie sind diese Entschädigungsleistungen zu verstehen? Während bei einem Sachschaden die jeweilig anfallenden Reparaturkosten erstattet werden, beläuft sich bei einem Totalschaden der Betrag auf den Wiederbeschaffungswert. Dieser Zahl ist jedoch der Restwert abzuziehen. Grundsätzlich unterscheiden sich die vielen Versicherungen in vielerlei Hinsicht. Entsprechend gibt es unzählige Tarife, die es den Verbrauchern schwer machen, zwischen einer guten und einer schlechten Versicherung zu unterscheiden.


Die Kündigungsrechte des Kunden

Hier ist der Ablauf hingegen streng geregelt, sodass alle Versicherungen den gleichen Kriterien zur Beendigung des Vertrags unterworfen sind. Allgemein wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechten unterschieden. Kfz-Versicherungen.com beschreibt insgesamt acht Situationen, die eine Kündigung des Vertrages zulassen.

1. Nach Ablauf des Versicherungsjahres

Diese ordentliche Kündigung erfolgt am Ende eines Kalenderjahres, denn bei den meisten Versicherungen entspricht dies einem Versicherungsjahr. Da die Frist in der Regel vier Wochen beträgt, ist der letztmögliche Stichtag für eine Kündigung der 30. November. Erkennbar ist dies auch an den Werbungen, die im Herbst des Jahres vermehrt zunehmen.

2. Der Versicherungsnehmer kündigt den vorläufigen Versicherungsschutz

Grundsätzlich endet der vorläufige Versicherungsschutz, wenn der Kunde in Folge einer Nichtzahlung der Erstprämie seinen Vertragspflichten nicht nachkommen kann oder, wenn er sein Widerrufsrecht geltend macht. Zahlt er seine Versicherung bei der Erstprämie ordnungsgemäß, so verfällt der vorläufige Versicherungsschutz ebenfalls.

3. Die außerordentliche Kündigung nach einem Schadensereignis

Fällt ein Schaden an, so hat ein Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach der Beendigung der Aushandlungen über die Entschädigungsleistungen die Möglichkeit, seine Versicherung außerordentlich zu kündigen. Dabei ist es zusätzlich möglich, den Kündigungszeitpunkt selbstständig festzulegen. Gleiches gilt jedoch auch für die Seite der Versicherung. Diese hat gleichermaßen die Möglichkeit, die Mitgliedschaft eines Kunden zu beenden, wenn dieser nicht kooperiert.

4. Kündigung im Zusammenhang mit dem Kauf eines bereits versicherten Fahrzeuges

Die Regel gewährleistet einen permanenten Versicherungsschutz, auch wenn das Fahrzeug den Besitzer wechselt. Dennoch kann der Käufer binnen eines Monats die Versicherung kündigen. Folglich ist er nicht zwingend auf die alte Versicherung angewiesen. Sofern er eine alternative Versicherungsbestätigung bereits bei der Anmeldung des gebrauchten Fahrzeuges nachweisen kann, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist fristlos und erfolgt, sobald die neue Versicherung in Kraft tritt.

5. Das vertragliche Kündigungsrecht bei einer Erhöhung des Beitrags

Tritt aufgrund tariflicher Maßnahmen eine Beitragserhöhung ein, so hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seinen Vertrag zu kündigen. Er hat dafür eine Frist von vier Wochen, welche eintritt, sobald der Versicherer seinen Kunden über die Beitragserhöhung informiert.

6. Geänderte Nutzung des versicherten Fahrzeugs

Der Versicherer kann bei einer geänderten Verwendung des Fahrzeuges den Beitrag erhöhen. Der Nehmer hingegen muss dies nicht zwingend tolerieren. Ihm steht, sofern die Erhöhung über 10 Prozent des ursprünglichen Versicherungsbetrags hinausgeht, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

7. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, bei einer Änderung des SFR-Systems beziehungsweise der Tarifstruktur

Das Schadensfreiheitsrabatt-System (SFR-System) beschreibt den Schadensfreiheitsrabatt, der einem Fahrer zusteht, je nachdem wie lange er tatsächlich schadensfrei am Verkehr teilnimmt. Dieses ist eine einfachere und eine komplexere Variante unterteilt. Egal für welche sich der Versicherungsnehmer entscheidet, er verfügt über ein Kündigungsrecht, sobald sich die Tarifstruktur oder auch Teile des SFR-Systems ändern.

Dies betrifft ebenfalls die Beitragserhöhung seitens der Versicherung. Tritt dieser Fall ein, so hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht, welches ebenfalls in einer Frist von vier Wochen nach der Erhöhung des Beitrages zu deklarieren ist.

8. Kündigungsmöglichkeit bei Änderungen der Versicherungsbedingungen

Ändert der Versicherer die Bedingungen, so steht dem Kunden ebenfalls eine außerordentliche Kündigung zu. Anders als bei einer Beitragserhöhung, hat er in diesem Fall jedoch sechs statt vier Wochen Zeit.